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Dienstanweisung zur Hausordnung der FeU

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§ 1 Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle Gebäude der FernUniversität - Gesamthochschule in Hagen. Sie gilt auch für die von der FernUniversität angemieteten Räume und mietfreien Raumüberlassungen sowie die Studienzentren, soweit ihnen eine bereits bestehende Hausordnung nicht entgegensteht.

§ 2 Hausverwaltung

Die Aufgaben der Hausverwaltung werden von der Bau- und Liegenschaftsverwaltung wahrgenommen. Dazu gehören insbesondere die Bewachung, der Unfallschutz, die Bewirtschaftung der Gebäude und Räume, Fernmeldeangelegenheiten, die Lieferung von Versorgungsleistungen und Energie, die Reinigung sowie die Unterbringung der einzelnen Bereiche.

§ 3 Heizung

  1. Die Bau- und Liegenschaftsverwaltung sorgt für die notwendige Beheizung der Dienstgebäude.
  2. Bei Räumen mit selbstregulierbaren Heizkörpern ist darauf zu achten, dass die Raumtemperatur 20 Grad Celsius nicht übersteigt.
  3. Die Heizkörper sind so freizuhalten, dass die Wärmezirkulation nicht beeinträchtigt wird.
  4. Zusätzliche Heizgeräte dürfen nur mit Zustimmung der Bau- und Liegenschaftsverwaltung aufgestellt werden.

§ 4 Diebstahl, Einbruch, Fundsachen

  1. Bei Diebstahl und Einbruch ist die Bau- und Liegenschaftsverwaltung unverzüglich zu verständigen.
  2. Fundsachen sind der Bau- und Liegenschaftsverwaltung zu übergeben. Sie werden dort aufbewahrt und können auch dort vom Eigentümer abgeholt werden.

§ 5 Aushänge

  1. Aushänge sind nur an den dafür vorgesehenen Bekanntmachungstafeln (schwarze Bretter) anzubringen.
  2. Aushänge bedürfen der Genehmigung des Rektors. Sie werden vom Dezernat 1.1.3. - Innerer Dienst - veranlasst.

§ 6 Umzüge, Raumverteilung

  1. Räumliche Veränderungen (Umzüge) werden von der Bau- und Liegenschaftsverwaltung veranlasst und durchgeführt. Die Raumverteilung in den Dienstgebäuden erfolgt in Zusammenarbeit mit den Dekanen der Fachbereiche, den Leitern der Zentralen Einrichtungen und den Abteilungsleitern. Hierbei sind gegebenenfalls die Beschlüsse der Bau- und Raumkommission zu beachten. Eigenmächtige Raumbele-gungen sind unzulässig.
  2. Die Benutzerinnen / Benutzer der Diensträume sind gehalten, pfleglich und sachgemäß mit den Ausstattungsgegenständen und Geräten umzugehen; Schäden an Ausstattungsgegenständen sind der Bau- und Liegenschaftsverwaltung mitzuteilen.

§ 7 Betreten und Verlassen der Diensträume/-gebäude

  1. Bei Verlassen der Diensträume, auch bei vorübergehender Abwesenheit, muss darauf geachtet werden, dass die Fenster verschlossen sind und durch eingeschaltete Elektrogeräte kein Schaden entstehen kann. Akten und Vorgänge mit sensiblen Daten sind nach den Grundsätzen des Daten-schutzgesetzes NRW zu verwahren, d. h. bei Abwesenheit unter Verschluss zu halten.
  2. Bei Abwesenheit von Bediensteten sollen deren Diensträume nur aus dringender dienstlicher Veranlassung oder zur Vermeidung von Schäden durch offen stehende Fenster bzw. eingeschaltete Elektrogeräte, insbesondere nach Dienstschluss betreten werden. Falls Akten oder sonstige Gegen-stände vorübergehend entnommen werden müssen, ist hierüber ein Vermerk zu hinterlassen.
  3. Für Schäden an privaten Wertsachen oder sonstigen privaten Gegenständen sowie für deren Verlust trägt die / der Geschädigte das alleinige Risiko. Derartige Dinge sollten daher nicht in den Diensträumen aufbewahrt werden.
  4. Heizungskeller, Maschinen- und Lagerräume sowie Werkstätten dürfen nur von Befugten betreten werden.
  5. Die Dienstgebäude der FernUniversität sind für Besucherinnen und Besucher nur während der Dienstzeiten montags und dienstags von 7.30 bis 16.00 Uhr und mittwochs bis freitags von 7.30 bis 15.30 Uhr sowie zu den darüber hinaus festgelegten besonderen Besucherzeiten geöffnet. Gesonderte Dienstzeitregelungen einzelner Dienstgebäude werden durch besondere Mitteilungen bekannt gegeben.
  6. Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten sind die Dienstgebäude verschlossen zu halten; spätestens eine Stunde nach Dienstschluss sind die Gebäude abzuschließen.

§ 8 Schlüsselverwaltung und Schlüsselausgabe

  1. Für Beschaffung und Ausgabe von Schlüsseln ist die Bau- und Liegenschaftsverwaltung zuständig. In den Studienzentren obliegt die Verwaltung der Schlüssel der / dem Verwaltungsangestellten des jeweiligen Studienzentrums.
  2. Schlüssel können unter der Voraussetzung dienstlicher Notwendigkeit schriftlich bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung beantragt werden. Der Antrag ist vom Dekan, dem Leiter der Zentralen Einrichtung oder dem Dezernenten zu unterzeichnen.
  3. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Beim Ausscheiden aus dem Dienst der FernUniversität sowie nach Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit sind die Schlüssel unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Bei Missbrauch werden die Schlüssel eingezogen.
  4. Falls durch die Besitzerin / den Besitzer eine Kennzeichnung des Schlüssels erfolgt, ist diese so vorzunehmen, dass im Falle des Verlustes von Außenstehenden nicht auf das Gebäude, zu dem der Schlüssel gehört, geschlossen werden kann.
  5. Schlüssel dürfen keiner / keinem Dritten überlassen werden. Die eigenmächtige Nachfertigung oder Abänderung von Schlüsseln ist untersagt.
  6. Der Verlust eines Schlüssels ist sofort der Bau- und Liegenschaftsverwaltung bzw. der Verwaltung des Studienzentrums zu melden. Der schuldhaft verursachte Verlust eines Schlüssels verpflichtet zum Schadensersatz. Aus Sicherheitsgründen kann die Erneuerung der Schlösser oder der Schließanlage in Betracht gezogen werden. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird empfohlen.

§ 9 Sicherheitsvorschriften

  1. Für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Unfallvorbeugung) ist die Bau- und Liegenschaftsverwaltung zuständig.
  2. Alle Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind verpflichtet, eingetretene Schäden und Feststellungen der mangelnden Sicherheit unverzüglich der Bau- und Liegenschaftsverwaltung zu melden.
  3. Bei eingetretenen Dienstunfällen sind die Bau- und Liegenschaftsverwaltung und das Personaldezernat zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist die / der Sicherheitsbeauftragte für das jeweilige Dienstgebäude / Studienzentrum einzuschalten.
  4. Die Kraftfahrzeuge der Bediensteten sind so abzustellen, dass sie keine Gefahr oder Behinderung des öffentlichen Verkehrs oder auf den landeseigenen Parkplätzen darstellen. Die angebrachte Beschilderung zur Parkraumbewirtschaftung und zur Verkehrsregulierung ist bindend. Verkehrsbehindernd parkende Fahrzeuge werden unter Einbeziehung der Ordnungsbehörde der Stadt Hagen ggf. abge-schleppt. Auf die damit verbundene Verpflichtung der Kostenübernahme wird hingewiesen. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung.

§ 10 Parkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde

  1. Die mit dem Rollstuhlsymbol ausgewiesenen Parkplätze sind ausschließlich Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinden vorbehalten.
  2. Als Nachweis der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis gilt der von einer Straßenverkehrsbehörde ausgestellte "Parkausweis", der im Kraftfahrzeug gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen ist.
  3. Kraftfahrzeuge, die rechtswidrig auf Behindertenparkplätzen abgestellt werden, werden unter Einbeziehung der Ordnungsbehörde der Stadt Hagen ggf. abgeschleppt. Auf die damit verbundene Verpflichtung der Kostenübernahme wird hingewiesen.

§ 11 Sammlungen und Warenhandel

  1. Das Aufstellen von Warenautomaten etc. sowie der Verkauf von Waren in den Dienstgebäuden bedürfen der Genehmigung durch die Bau- und Liegenschaftsverwaltung.
  2. Öffentliche Ausstellungen und Sammlungen bedürfen der Genehmigung des Rektors.

§ 12 Inkrafttreten

Die Hausordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Mit gleichem Datum verliert die bisherige Hausordnung ihre Gültigkeit.

Hagen, den 1. April 1996

Für die FernUniversität - Gesamthochschule

gez. Prof. Dr. Fandel
Rektor

Dezernat 5.2 20.01.2011
FernUni-Logo FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de