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Vereinbarung zur Arbeitszeitregelung in den Studienzentren

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Bedingt durch den erhöhten Arbeitsanfall während der Einschreibphasen ist es erforderlich, die Arbeitszeiten der Verwaltungsangestellten in den Studienzentren in Nordrhein-Westfalen abweichend von den üblichen Arbeitszeiten zu regeln.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens einigen sich Personalrat und Dienststelle auf die im Folgenden festgelegte Arbeitszeitregelung in den Studienzentren.

§ 1 Geltungsbereich

Die Vereinbarung wird getroffen zur Arbeitszeitregelung der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Studienzentren in NRW.

§ 2 Regelungen

  • In der Zeit vom 01. Juni bis 31. Juli eines jeden Kalenderjahres kann die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf Anordnung des Dezernenten des Dezernates 2 für jede Verwaltungsangestellte in den o. g. Studienzentren im erforderlichen Umfang erhöht werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Arbeitszeit wird für den gesamten Zeitraum auf maximal die zweifache wöchentliche Stundenzahl der jeweiligen Verwaltungsangestellten begrenzt.
  • Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 BAT von z. Z. 38,5 Stunden wöchentlich darf auch während der Zeit vom 01. Juni bis 31. Juli eines jeden Kalenderjahres nicht überschritten werden.
  • Für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit wird ein Zeitraum von 26 Wochen zu Grunde gelegt. Das bedeutet, dass sich Mehr- oder Minderarbeitsstunden in diesem Zeitraum die Waage halten sollen. Eine Bezahlung der zeitweilig zusätzlichen Arbeitsleistung erfolgt nicht. Soll eine Vertretungskraft für den Zeitraum eingestellt werden, in dem wegen des Ausgleichs von zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden das Studienzentrum geschlossen werden müsste, ist dies nur möglich, wenn der Ausgleich im Zusammenhang mit einem mindestens zweiwöchigen Erholungsurlaub erfolgt.

Bei der erstmaligen Beschäftigung einer Vertretungskraft im Studienzentrum ist zum Zwecke der Einarbeitung bereits eine Einstellung zwei Arbeitstage vor Beginn des Urlaubs der zu vertretenden Person möglich.

§ 3 Ausnahmen

Mit ausreichender Begründung sind Ausnahmen von der Regelung des § 2 möglich.

§ 4 Laufzeit

Dienststelle und Personalrat stimmen überein, dass die Vereinbarung zunächst bis zum 31.12. 1995 gilt. Sofern keiner der Vertragspartner bis zum 30.11.1995 widerspricht, wird sie bis zum 31.12.1996 fortgeführt. Danach verlängert sie sich automatisch um 1 Kalenderjahr, wenn keiner der Vertragspartner bis zum 01. März eines Jahres schriftlich widerspricht.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Hagen, den 31.03.1995

Für die FernUniversität - Gesamthochschule
Der Kanzler

gez. Bartz

Für den Personalrat
Vorsitzender

gez. Böhme

Dezernat 3.3 04.03.2010
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