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Rahmendienstvereinbarung für die Beschäftigung von Aushilfskräften (AHK)

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Präambel

Mit dieser Rahmenvereinbarung vereinbaren Dienststelle und Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal neue Grundsätze zur Beschäftigung von Aushilfskräften in der Haushaltszweckbestimmung von Titel 427 20 b) des Haushaltsplanes der FernUniversität - Gesamthochschule.

Die Rahmenvereinbarung löst die alte Dienstvereinbarung "Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Aushilfskräften zur Erledigung der zu den Zulassungsverfahren und den Versandterminen sowie im Bereich der Technischen Produktion der Fernstudienmaterialien anfallenden Massenarbeiten" vom 19.09.1979 mit den entsprechenden Nachträgen ab.

Der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist erforderlich geworden, weil das bei Abschluss der alten Dienstvereinbarung als angemessen bewertete Verhältnis von Dauerbeschäftigungen zu Aushilfskraftbeschäftigungen im Laufe der letzten zehn Jahre durch mehr als eine Verdoppelung der Studentenzahlen nicht mehr ausgewogen ist.

§ 1 Zielsetzung

Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele verfolgt:

  • die Unsicherheit in der Bewertung der arbeitsrechtlichen Entfristungsproblematik für saisonale Aushilfskraftbeschäftigungen soll ausgeräumt werden;
  • dem kapazitativen und arbeitsorganisatorischen Bedarf an zusätzlichen Aushilfskraftbeschäftigungen soll haushalts- und arbeitsrechtlich so weit wie möglich nachgekommen werden,
  • das Beschäftigungsinteresse der Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer, die mit dieser Tätigkeit für sich und ihre Familie ihren Lebensunterhalt verdienen und sich auf eine langjährige Beschäftigung an der FernUniversität eingestellt haben, soll durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dauerhaft abgesichert werden.

§ 2 Geltungsbereich

  • Diese Rahmenvereinbarung zur Beschäftigung von Aushilfskräften regelt ausschließlich die Einstellung und Beschäftigung von Aushilfskräften, denen typische Aufgaben in der Erledigung von saisonalen Massenarbeiten bei der verwaltungsmäßigen / technischen Durchführung des Fernstudienbetriebes übertragen sind und die Vergütung aus Titel 427 20 Zweckbestimmung b) aus dem Haushalt der FernUniversität - Gesamthochschule erhalten.
  • Nicht erfasst werden alle übrigen Aushilfsbeschäftigungen, z. B. aus Gründen einer Krankheits- oder Urlaubsvertretung oder aus sonstigen Gründen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Aushilfsbeschäftigungen aus freien Stellen, aus Titel 427 20 Zweckbestimmung a) oder aus sonst zur Verfügung stehenden Mitteln vergütet werden. Für die Beschäftigung dieser Aushilfskräfte gilt das allgemeine Arbeits- und Haushaltsrecht.

    § 3 Gegenstand

    1. Dienststelle und Personalrat stimmen darin überein, dass mit Abschluss dieser Rahmenvereinbarung die künftige Aushilfskraftbeschäftigung im Geltungsbereich von § 2 als Saisonbeschäftigung auf Dauer eingeführt wird (Saisonarbeitnehmer). Es gelten die tariflichen Bestimmungen zur Saisonarbeit kraft Vereinbarung im Individualarbeitsvertrag.
    2. Die Saisonbeschäftigung erfolgt in der Regel für neun Monate im Kalenderjahr. Arbeitsverträge können geblockt oder gesplittet abgeschlossen werden.
    3. Die künftige Einstellung und Beschäftigung von Aushilfskräften zur Saisonbeschäftigung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung. Typische Aufgabenstellung ist damit die Erledigung von saisonalen Massenarbeiten in der verwaltungsmäßigen / technischen Durchführung des Fernstudienbetriebes. Mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung besteht Einvernehmen, dass darunter nicht nur die Beschäftigungsbereiche Studentensekretariat, Technische Produktion des Studienmaterials und Versand zu verstehen sind, sondern alle Bereiche, in denen für vergleichbare Aufgabenstellungen aus der Durchführung des Fernstudienbetriebes zusätzliche Kapazitätsbedarfe für unbefristete und / oder befristete Aushilfen kausal verursacht werden (Besprechungsergebnis anlässlich der Haushaltsverhandlungen für den Voranschlag 1992 im MWF am 04.02.1991).
    4. Der Abschluss von kurzfristigen Arbeitsverträgen in der Saisonspitze oder zur Überbrückung bleibt weiterhin zulässig.

    § 4 Rahmenvereinbarung / Einzelvereinbarungen

  • und Personalrat stimmen überein, dass ergänzend zur Rahmenvereinbarung mit den statusrechtlichen Regelungen zur Aushilfskraftbeschäftigung Einzelvereinbarungen für bereichsspezifische Regelungen abgeschlossen werden. Damit soll den unterschiedlichen Arbeitsanforderungen in spezifischer Weise Rechnung getragen werden.
  • Bereichsspezifisch sollen insbesondere geregelt werden:

    • die zeitliche Lage der Arbeitsverträge, und zwar sowohl was die kalendarische Festlegung der saisonalen Hauptbeschäftigungszeit in einem Bereich angeht, wie auch das Maß einer zeitlichen Abstufung der Verträge vor und nach der Hauptsaison;
    • Abweichungen von der Regelbeschäftigungszeit der Saisonbeschäftigten von neun Monaten nach den Maßgaben des im Senat beschlossenen Eckdatenplanes;
    • die Gründe für die Splittung von Arbeitsverträgen;
    • die zu übertragenden Tätigkeiten / Arbeiten und die damit verbundene Eingruppierung / Einreihung (Muster-Arbeitsplatzbeschreibung);
    • arbeitsanfallbezogene Urlaubsregelungen; es soll ein standardisierter Hinweis zur Urlaubsaufnahme im Arbeitsvertrag oder in dem jeweiligen Anschreiben erfolgen;
    • der flexible Einsatz von Aushilfskräften im Versand.

    § 5 Verfahrensregelungen

  • Für Saisonarbeitnehmer / Saisonarbeitnehmerinnen wird künftig nur ein Arbeitsvertrag bei Ersteinstellung oder bei Umstellung des gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen. Die jährliche Konkretisierung der kalendarischen Beschäftigungszeit wird dem Personalrat mitgeteilt. Es gelten die in der Anlage beigefügten Arbeitsvertragsmuster.
  • Mit Aushilfskräften bis zu sechs Monaten Beschäftigungsdauer wird ein Formularvertrag für jeden Einsatz an der FernUniversität abgeschlossen. Die Dauer einer oder mehrerer Beschäftigungen nach Satz 1 im Geltungsbereich dieser Rahmenvereinbarung darf insgesamt sechs Monate pro Jahr nicht überschreiten.
  • Sollte in den Bereichen ein unabweisbarer dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung von Aushilfskräften von über sechs Monaten Dauer bestehen, so stimmen Personalrat und Dienststelle überein, dass ein solcher Bedarf durch Erhöhung der Zahl von Saisonarbeitnehmern gedeckt wird.

    1. Über die Mitteldisposition bei Titel 427 20 Zweckbestimmung b) zur Finanzierung von Saisonarbeitnehmern / Saisonarbeitnehmerinnen wird der Personalrat jährlich unterrichtet. Die in den Stellenplanrunden der Zentralen Hochschulverwaltung vorgenommenen Veränderungen werden ihm mitgeteilt.

    § 6 Aushilfskraftbeschäftigung / Haushaltsstelle

  • Auch wenn der Sockel an Dauerbeschäftigungen aus Haushaltsstellen durch Einrichtung zusätzlicher Stellen erhöht wird, bleibt bei weiter steigenden Kapazitäten das Problem zusätzlicher, ganzjähriger Arbeitsbedarfe, die nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind. Es kann nach den Erfahrungen in der Dienststelle nur durch den Abschluss von "überlappenden Verträgen" mit Aushilfskräften gelöst werden.
  • Um ein eventuelles Entfristungsrisiko aus dieser zeitlichen Arbeitsorganisation und die Organisationsverantwortung in der Dienststelle in ein vertretbares Verhältnis zueinander zu bringen, stimmen Dienststelle und Personalrat überein, dass nur in dem Umfang überlappende Verträge geschlossen werden dürfen, in dem vom Kanzler ein Bedarf für die Einrichtung zusätzlicher Haushaltsstellen in einem Beschäftigungsbereich förmlich festgestellt worden ist.

    § 7 Verschiedenes

  • Aushilfskraftbeschäftigungen werden grundsätzlich ausgeschrieben. Nur bei Aushilfskraftbeschäftigungen bis zu drei Monaten Dauer wird auf eine Ausschreibung verzichtet, wenn aus-geschlossen werden kann, dass eine Beschäftigung über drei Monate hinaus aus persönlichen oder dienstlichen Gründen erfolgen wird.

    Für den Aufbau bereichsspezifischer Pools zur Aushilfskraftbeschäftigung von bis zu sechs Monaten soll jährlich jeweils eine generelle Ausschreibung durchgeführt werden.

    § 8 Kündigung

  • Die Rahmenvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. September eines Jahres von einem Vertragspartner gekündigt werden. Im Falle der Kündigung verpflichten sich die Dienststelle und der Personalrat, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, bis zum Ende der Kündigungsfrist die Materie der gekündigten Vereinbarung in einer neuen Vereinbarung zu regeln. Ist diese neue Vereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu Stande gekommen, gilt die gekündigte Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter.
  • Für den Fall, dass sich die Grundlagen dieser Vereinbarung ändern, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung der Studien- und Lehrbetriebsorganisation durch Beschlüsse der Selbstverwaltungsgremien der Hochschule, sind Dienststelle und Personalrat verpflichtet, diese Rahmenvereinbarung unverzüglich den neuen Grundlagen anzupassen.
  • Sollten künftig Bestimmungen, an die die Hochschule rechtlich gebunden ist, dieser Vereinbarung oder Teilen von ihr entgegenstellen und wird im Verfahren gemäß Abs. 2 innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt, können, falls alle Einigungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, die betroffenen Teile unter Einhaltung der Frist gemäß Abs. 1 gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte sich eine Nichteinigung abzeichnen, sind die Dienststelle und der Personalrat berechtigt, vor einer Kündigung ihre unterschiedlichen Standpunkte in der Hochschule darzulegen und zu begründen.
  • Die Dienststelle und der Personalrat stimmen darin überein, dass eine Kündigungsregelung zu den Einzelvereinbarungen entbehrlich ist, weil diese für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen werden.

    § 9 In-Kraft-Treten

    Diese Rahmendienstvereinbarung tritt am 13. November 1991 in Kraft.


    Hagen, den 13. November 1991

    Für die Hochschulverwaltung
    Kanzler

    gez. Bartz


    Für den nichtwissenschaftlichen Personalrat
    Vorsitzende

    gez. Schnietz


    Protokollnotiz zu § 7:

    Die bisher in der Dienststelle praktizierte Regelung für eine nachgehende Beschäftigung der Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung wird im Rahmen der neuen Beschäftigungsgrundsätze weitergeführt.

  • Dezernat 3.3 04.03.2010
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