(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der FernUniversität in Hagen tätig sind, sind verpflichtet,
(2) Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen geeignete Maßnahmen getroffen oder verstärkt werden, um wissenschaftliches Fehl-verhalten nicht entstehen zu lassen. Der Hochschule als Stätte von Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung kommt hierbei institutionelle Verantwortung zu.
(3) Wer eine Arbeitsgruppe leitet, hat sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten. Studie-rende und Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen müssen im Interesse ihrer eigenen Zukunftsplanung auch selber wachsam gegenüber möglichem Fehlverhalten in ih-rem Umfeld sein.
(4) Die Fakultäten sind aufgefordert, in der curricularen Ausbildung „wissenschaftliches Fehlverhalten“ angemessen zu thematisieren und Studierende und Nachwuchswissenschaft-ler und -wissenschaftlerinnen über die an der FernUniversität in Hagen geltenden Grundsät-ze zu unterrichten.
Wer eine Forschergruppe leitet, trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisati-on, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssi-cherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.
Wer eine Arbeitsgruppe leitet, trägt Verantwortung dafür, dass für Graduierte, Promovie-rende und Studierende eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede oder jeden von ihnen muss es in der Arbeitsgruppe eine primäre Bezugsperson geben, die ihr oder ihm auch die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der FernUniversität in Hagen vermittelt.
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittel-zuweisungen stets Vorrang vor Quantität.
Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sind auf haltbaren und gesicherten Trä-gern in der Institution, in der sie entstanden sind, für zehn Jahre aufzubewahren. Wann immer möglich, sollen Präparate, mit denen Primärdaten erzielt wurden, für denselben Zeit-raum aufbewahrt werden.
Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Eine so genannte „Ehrenautorschaft“ ist ausgeschlossen.
Die FernUniversität in Hagen wird zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis jedem Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten innerhalb der Universität nachgehen, so-fern konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Im Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissen-schaftlichen Fehlverhaltens ist grundsätzlich Vertraulichkeit zu bewahren. Bestätigt sich nach Aufklärung des Sachverhalts ein diesbezüglicher Verdacht, so wird sie im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall angemessene Maßnahmen gegen die Ver-antwortlichen ergreifen. Für das Verfahren gelten die nachfolgenden Grundsätze.
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zu-sammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
a) Falsche Angaben, insbesondere
b) Verletzung geistigen Eigentums, insbesondere
c) Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit in anderer Weise, insbesondere durch
(3) Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beteiligung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch andere, der Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie durch grobe Vernach-lässigung der Aufsichtspflicht ergeben.
(1) Das Rektorat bestellt eine erfahrene Professorin oder einen erfahrenen Professor der FernUniversität in Hagen als Ombudsperson und zwei erfahrene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Als Ombudsperson kann auch die Vertrauensdozentin oder der Vertrauensdozent der Deutschen Forschungsgemein-schaft bestellt werden.
(2) Jedes Mitglied der Hochschule kann sich an die Ombudsperson oder die oder den Stell-vertreter wenden und sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Die Ombudsperson berät diejenigen, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhal-ten informieren und greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie oder er Kenntnis erhält. Sie oder er unterzieht die Vorwürfe einer Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf ihre Konkretheit und Bedeutung. Sieht die Ombudsperson nach ihrer Prüfung Ver-dachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten bestätigt, so übermittelt sie die Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informierenden und der Betroffenen an das Rektorat mit der Bitte um Einrichtung einer Kommission, die die Angele-genheit untersucht.
(3) Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch das Rektorat berät die Ombudsper-son alle diejenigen Personen, die in die Untersuchungen involviert waren, insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absi-cherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
(4) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung der Ombudsperson werden die Aufgaben von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen.
(1) Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt das Rektorat eine Ad-hoc-Kommission ein. Zu Mitgliedern der Kommission beruft das Rektorat drei Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer und eine akademische Mitarbeiterin oder einen akademischen Mitarbeiter, die Mitglieder oder Angehörige der FernUniversität in Hagen sind. Die Rektorin oder der Rektor, Prorektorinnen oder Prorektoren, Dekaninnen oder Dekane können nicht zu Mitgliedern berufen werden. Die Mitglieder sollen jeweils aus verschiedenen wissen-schaftlichen Bereichen entstammen. Die Kommission bestimmt eines ihrer Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(2) Die Ombudsperson nimmt an dem von der Kommission durchzuführenden Verfahren mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann darüber hinaus auch weitere sachverständige Personen, die im Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder für die Untersu-chung des konkreten Falles besondere Kenntnisse oder Erfahrungen mitbringen, zur Bera-tung hinzuziehen.
(3) Die Kommission ist berechtigt, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einho-len sowie im Einzelfall auch Fachgutachterinnen und Fachgutachter aus dem betroffenen Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Mitglieder der Kommission in ihrer Arbeit zu unterstützen.
(4) Die Kommission ist verpflichtet, diejenigen, gegen die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehl-verhaltens erhoben werden, darüber zu informieren, dass Ermittlungen durchgeführt wer-den. Belastende Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel sind den Betroffenen zur Kenntnis zu geben. Den Namen des Informierenden offen zu legen kann erforderlich sein, wenn sich die oder der Betroffene andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil bei-spielsweise die Glaubwürdigkeit und die Motive des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Die oder der Betroffene ist auf ihren oder seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann sie oder er eine Person ihres oder seines Vertrauens als Beistand hin-zuziehen.
(5) Die Kommission verabschiedet am Ende der Ermittlungen einen Bericht und leitet diesen dem Rektorat zu. Für den Fall, dass die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten als gegeben ansieht, unterbreitet sie dem Rektorat zusätzlich eine Empfehlung für das weitere Vorgehen. Hier kommen neben arbeits- oder dienstrechtlichen auch die Einleitung akademi-scher, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Konsequenzen in Betracht.
(6) Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Alle am Verfahren Beteiligte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet oder zu verpflichten. Die Amtszeit der Kommission endet mit Abschluss des Verfahrens im Rektorat.
(1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage des Berichts der Kommission, ob ein wissen-schaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Ist dies aus Sicht des Rektorats der Fall, entscheidet es auf der Basis der entsprechenden Empfehlung der Kommission über das wei-tere Vorgehen.
(2) Die oder der Betroffene und die oder der Informierende sind unter Angabe der maßgeb-lichen Gründe in jedem Fall über die Entscheidung des Rektorats zu unterrichten. Die Om-budsperson sowie die Kommission sind ebenfalls zu informieren.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 01.03.2011.
Hagen, den 01.03.2011
Der Rektor der FernUniversität in Hagen
Universitätsprofessor Dr.-Ing. Helmut Hoyer
FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de