aktuelle Information:
Urlaubsübertragung für Tarifbeschäftigte
- Information der Personalverwaltung -
Mit Einführung des TV-L am 01.11.2006 wurden die Regelungen zur Übertragung des Erholungsurlaubes in das nächste Kalenderjahr geändert und es erfolgte eine Anpassung an die schon immer strengeren Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubes sowie für dessen Übertragung auf das nächste Kalenderjahr gilt nunmehr § 26 Abs. 2 TV-L mit den Sonderregelungen für den Hochschulbereich (§ 40 TV-L, Nr. 7). Danach muss der Urlaub im Falle der Übertragung bis zum 30. September des Folgejahres genommen sein. (NICHT angetreten sein).
Bei der Übertragung des Resturlaubs ist ausdrücklich das Bundesurlaubsgesetz anwendbar, in dem Folgendes geregelt ist:
„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.
Resturlaub muss also vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen werden und kann nicht automatisch auch noch im folgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus muss für die Übertragung eine Begründung vorliegen, die entweder von den Vorgesetzten wegen „dringender, betrieblicher Gründe“ oder von den Beschäftigten wegen eines „in ihrer/seiner Person liegenden Grundes“ abgegeben wird.
An der FernUniversität in Hagen wird das Verfahren zur Übertragung eines eventuellen Resturlaubs wie folgt geregelt. werden.
a) Resturlaub, der im Einvernehmen zwischen den Beschäftigten und den Vorgesetzten nicht im laufenden Jahr genommen werden kann, wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Es wird unterstellt, dass ein dringender betrieblicher Grund für die Urlaubsübertragung vorliegt.
b) Die Bereitstellung der Urlaubsansprüche für das nächste Kalenderjahr und die Übertragung der Rest-Urlaubsansprüche in das folgende Kalenderjahr wird jeweils im Dezember vorgenommen und steht dann auch im Portal zur Verfügung.
c) Der Erholungsurlaub bzw. Resturlaub muss grundsätzlich vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses genommen sein, auch wenn dieses vor dem 30. September des Folgejahres endet.
Ihre Personalverwaltung
FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de