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Gebührenermäßigung für Bedürftige

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Bedürftige Voll- und Teilzeitstudierende können für das aktuelle Semester eine Gebührenermäßigung der Kursgebühren und des Studierendenschaftsbeitrages zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder der (online-)Rückmeldung beantragen.

Antragsformulare

Word-Dokumente

PDF-Dokumente

Ermäßigungsantrag

Ermäßigungsantrag

Anlage für Inhaftierte

Anlage für Inhaftierte

Weitere Informationen (FAQs)

1. Wer kann eine Gebührenermäßigung beantragen?

Eine Gebührenermäßigung der Kursgebühren wegen Bedürftigkeit wird nur bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gewährt, wenn Sie als Voll- oder Teilzeitstudierende/r immatrikuliert sind. Dies schließt den Erwerb eines konsekutiven Masterabschlusses ein.

Studierende, die in weiterbildende Masterstudiengänge (nicht konsekutiv) eingeschrieben sind oder an anderen Weiterbildungsangeboten teilnehmen, können keine Ermäßigung beantragen.

Studiengangszweithörer (paralleles Zweitstudium) haben keinen Anspruch auf eine Ermäßigung, auch dann nicht, wenn für das Erststudium an einer Präsenzuniversität BAföG-Leistungen bezogen werden.

Eine Gebührenermäßigung ist für Akademiestudierende, Doktoranden oder Jungstudierende nicht vorgesehen. Wenn Sie anstelle einer Rückmeldung eine Beurlaubung beantragen können Sie keine Kurse belegen, eine Gebührenermäßigung ist daher nicht erforderlich.

2. Wann ist Bedürftigkeit gegeben?

Bedürftig sind Voll- oder Teilzeitstudierende mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Grundsicherungsleistungen oder anstelle dessen Arbeitslosengeld I (ALG I), höchstens jedoch im Umfang der Regelsätze nach ALG II, beziehen oder
  • Strafgefangene sind und für die Begleichung der Gebührenforderung über keine ausreichenden geldlichen Mittel und unzureichendes Eigengeld nach § 52 Strafvollzugsgesetz oder einer anderen landestypischen Regelungen verfügen oder
  • Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Semester erhalten, für das Gebührenermäßigung beantragt wird.

3. In welchem Umfang wird eine Gebührenermäßigung gewährt?

Kursgebühren werden höchstens in folgendem Umfang je Semester ermäßigt:
Vollzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 14 SWS (280 € Ermäßigung)
Teilzeitstudium: Gebühren für eine Kursbelegung bis zu 7 SWS (140 € Ermäßigung)

Der Studierendenschaftsbeitrag von 11 € pro Semester für den AStA im Voll-/Teilzeitstudium entfällt.

Es kann maxmimal für einen Zeitraum von bis zu 10 Semestern für ein Vollzeitstudium bzw. für einen Zeitraum von bis zu 20 Semestern im Teilzeitstudium an der FernUniversität eine Gebührenermäßigung gewährt werden. Der Antrag auf Ermäßigung ist für jedes Semester einzeln innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen und es sind jeweils aktuelle Nachweise einzureichen.

4. Wie beantrage ich eine Gebührenermäßigung?

Der Antrag auf Gebührenermäßigung wegen Bedürftigkeit ist gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung bzw. Rückmeldung zum Studium innerhalb der Einschreibe- bzw. Rückmeldefrist oder zusammen mit dem Antrag für den flexiblen Studieneinstieg zu stellen (Terminplan Sommersemester / Terminplan Wintersemester). Bei einer online erfolgten Rückmeldung senden Sie den Ermäßigungsantrag zeitnah (1 bis 2 Tage) innerhalb der Rückmeldefrist per Post zu.

Dem Antrag sind begründende Unterlagen (BAföG-Bescheid, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II-Bescheid samt Berechnungsbogen, Eigengeldbescheinigung der JVA) in vollständiger Kopie für die Bedürftigkeitsprüfung beizufügen.

Sollten Sie noch keinen BAföG-Bescheid vorliegen haben, reichen Sie unbedingt den Ermäßigungsantrag innerhalb der Frist ein. Sobald Ihnen der BAföG-Bescheid vorliegt, reichen Sie diesen dann mit Ihrer Matrikelnummer versehen nach. Wurde bereits ein Gebührenbescheid erstellt und ist dieser älter als 1 Monat kann nachträglich kein Antrag auf Gebührenermäßigung mehr gestellt werden.

Bei einer Antragstellung ab dem vierten Semester an der FernUniversität in Hagen ist zusätzlich je Semester ein Nachweis über eine erbrachte und bestandene Prüfungsleistung aus einem der drei Vorsemestern vorzulegen. Ob währenddessen ein Fachrichtungswechsel erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Zwischenzeitliche Exmatrikulationen oder Beurlaubungssemester werden nicht mitgerechnet, da in dieser Zeit keine Prüfungsleistungen erbracht werden können.

5. Wo sende ich den Ermäßigungsantrag hin?

Bei einer Neueinschreibung fügen Sie den Antrag auf Gebührenermäßigung einfach als Anlage dem Zulassungsantrag bei. Wenn Sie sich online zurückmelden senden Sie den Antrag auf Gebührenermäßigung samt dazugehöriger Kopien bitte zeitnah (1 bis 2 Tage) an:

FernUniversität in Hagen
Gebührenverwaltung
Konkordiastr. 5
58084 Hagen

6. Kann ich eine Gebührenermäßigung beantragen, wenn ich nur Kurse wiederhole?

Da bei einer Kurswiederholung ohne Bezug des Lehrtextes keine Kursgebühren anfallen, ist es nicht erforderlich eine Gebührenermäßigung im Voll- oder Teilzeitstudium zu beantragen, da lediglich der Studierendenschaftsbeitrag von 11 € berechnet wird und erlassen werden könnte. Die Ermäßigungsregelung ist aber auf 10 Vollzeit- bzw. 20 Teilzeitsemester limitiert. Nutzen Sie diese Ermäßigungsmöglichkeit daher sinnvollerweise wenn Sie kostenpflichtig Kurse neu belegen.

Studierendensekretariat 03.02.2012
FernUni-Logo FernUniversität in Hagen, D-58084 Hagen, Telefon: +49 (2331) 987-01, E-Mail: fernuni@fernuni-hagen.de